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Gleichbehandlungsbeauftragte

Gleichbehandlungsgesetz

Für Bedienstete der Landeskrankenanstalten–Betriebsgesellschaft - KABEG gilt das Gleichbehandlungsgebot. Die Grundlage dafür bietet das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz K-LGlGB 2022.

Wie kam es dazu?

Mit 23.9.2021 beschloss der Kärntner Landtag das neue Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022. Es beinhaltet eine Ausweitung insofern, dass das Kärntner Landes-Gleichbehandlungs- und das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz zu einem einheitlichen Landesgesetz zusammengeführt wurden. Dadurch erfährt das Tätigkeitsfeld der mit Gleichbehandlungsthemen beauftragten Personen des Landes Kärnten eine Erweiterung: Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022

Wer kann sich an die Gleichbehandlungsbeauftragte wenden? 

  • Dienstnehmer:innen des KABEG Verbundes, die sich in einer vom Arbeitgeber geregelten Angelegenheit diskriminiert fühlen sowie
  • Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur KABEG bewerben.

Was bedeutet Gleichbehandlung?

Gleichbehandlung ist eine Frage der Haltung. Gleichbehandlung bedeutet Chancengleichheit. Niemand darf in der Arbeitswelt anders behandelt bzw. diskriminiert werden aufgrund von:

Ethnischer Zugehörigkeit

Laut den Materialien zum Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz) handelt es sich bei Ethnien um imaginäre Gemeinschaften, die durch Bekenntnis oder Fremdzuschreibung entstehen können und sich nicht allein auf biologische oder sonstige tatsächliche Unterscheidungen stützen können. Es handelt sich um Gemeinsamkeiten von Menschen, die sich aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Sprache, Kultur oder Sitten ergeben. (RV 307 BlgNR 22. GP, 14)

Der ethnischen Diskriminierung liegt der Umstand zugrunde, dass Personen oder Personengruppen, die in diesem Sinne Gemeinsamkeiten aufweisen, von der jeweiligen Mehrheitsbevölkerung als fremd wahrgenommen werden, weil sie aufgrund bestimmter Unterschiede zu dieser nicht zugehörig angesehen und daher benachteiligt werden.

Nach dem Kärntner Antidiskriminierungsgesetz soll ethnische Zugehörigkeit keinen Grund für eine unsachliche Andersbehandlung darstellen.

Religion

Nach den Materialien zum Gleichbehandlungsgesetz ist Religion nicht auf Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften beschränkt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für eine Religion zumindest ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise und ein Kult vorhanden sein müssen. Religion umfasst jedes religiöse, konfessionelle Bekenntnis, die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft.

Religion greift Fragen der menschlichen Gesellschaft und des Individuums auf und sucht sie zu beantworten. Die Religion zeigt auch ein Heilsziel und einen Heilsweg auf. (RV 307 BlgNR 22. GP, 15)

Weltanschauung

Weltanschauung hängt mit dem Begriff "Religion" eng zusammen. Er dient darüber hinaus für alle religiösen, ideologischen Leitauffassungen vom Leben und von der Welt, die Rolle jeder oder jedes Einzelnen und die Sicht auf die Gesellschaft.

Weltanschauungen sind umfassende Konzepte oder Bilder des Universums und der Beziehungen zwischen Menschen und dem Universum. Sie umfassen Anschauungen über Wissenschaft, Philosophie, Politik, Wirtschaft, Ökologie, Umwelt, Kultur, Ethik, Moral, Kindererziehung und ähnliche Themen.

Beispiele für Weltanschauungen sind Atheismus, Agnostizismus, Deismus, Materialismus, Nihilismus oder Pantheismus.

Es ist nicht klar, ob auch punktuelle politische Meinungen dem Schutz des Diskriminierungsverbotes unterliegen. In der Diskussion im Rat der Europäischen Union zum Richtlinienvorschlag ist man aber davon ausgegangen, dass auch politische Überzeugungen dem Begriff der Weltanschauung zuzuordnen sind. Letztendlich bleibt es jedoch dem jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen, wie weit der Begriff Weltanschauung definiert wird. Im Zweifelsfall ist es Sache der nationalen Gerichte bzw. des EuGH über diese Frage zu entscheiden.

Das Diskriminierungsverbot gilt nicht für Ideologien und Weltanschauungen, die gesetzlich verboten sind. Zum Beispiel: Nationalsozialistisches Gedankengut darf in Österreich nicht gelebt werden.

Behinderung

Unter Behinderung ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Alter

Der Begriff "Alter" wird im neutralen Sinn und somit in beide Richtungen verstanden, unabhängig von einem Mindest- oder Höchstalter.

Sexuelle Orientierung

Sexuelle Orientierung bezeichnet die Präferenz bei der sexuellen Partnerinnen- oder Partnerwahl und zwar heterosexuell, homosexuell und bisexuell. Das Diskriminierungsverbot schützt auch Heterosexuelle etwa in einer homosexuell geprägten Arbeitswelt. Auch kommt es nicht darauf an, ob jemand seine sexuelle Neigung auch nach außen trägt oder nicht. Sowohl Neigung als auch Verhalten sollen vom Schutz erfasst sein.

Geschlechtsidentität

Unter Geschlechtsidentität versteht man das Geschlecht, dem sich ein Individuum zugehörig fühlt. Bei den meisten Menschen stimmt das auch mit den körperlichen Geschlechtsmerkmalen überein.

Ist das nicht der Fall, spricht man von "Transgender". Dieser Begriff bezeichnet Menschen, deren empfundenes Geschlecht nicht dem körperlichen Geschlecht entspricht. Transgenderpersonen streben in der Regel eine Angleichung ihres körperlichen Erscheinungsbildes an ihr empfundenes Geschlecht an: durch Kleidung, Verhalten, Schminke, die Wahl eines neuen Vornamens oder eine geschlechtsanpassende Operation.

Gebräuchlich ist auch die Bezeichnung "Transsexualität". "Transgender" wird heute oft als Überbegriff für alle Menschen verwendet, die sich als nicht eindeutig ihrer körperlich bedingten Geschlechtsrolle empfinden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht Diskriminierungen aufgrund vollzogener Geschlechtsumwandlungen als Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes an.

Quellen

Eine Zusammenstellung unter Verwendung folgender Quellen:

  • Robert Rebhahn (Herausgeber): GlBG - Gleichbehandlungsgesetz, Kommentar. Springer Verlag, Wien 2005
  • Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - Ein Vergleich in den 25 EU-Mitgliedstaaten (Europäische Kommission September 2005)

Die EU-Richtlinien selbst enthalten keine eindeutige Präzisierung der einzelnen Diskriminierungsmerkmale.